Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der Verkehrssicherung, insbesondere die Vermietung, Aufstellung, Wartung, Kontrolle und den Abbau von Verkehrszeichen sowie sonstiger Sicherungseinrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum, die zwischen uns und unseren Kunden geschlossen werden.

Sie gelten unabhängig davon, ob der Vertrag
 – über das Online Auftragsformular auf unserer Website,
 – per E Mail,
 – telefonisch
 oder auf sonstigem Wege zustande kommt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Unverbindliche Anfragen, Kontaktaufnahmen, Kostenvoranschläge oder sonstige Auskünfte stellen noch keinen Auftrag und kein verbindliches Vertragsverhältnis dar. Ein Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Beauftragung des Kunden und deren Annahme durch uns zustande.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.


2. Vertragsschluss und Auftragserteilung

Unverbindliche Anfragen, Kontaktaufnahmen, Terminabstimmungen oder Kostenvoranschläge stellen keinen Auftrag und kein verbindliches Vertragsverhältnis dar.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde einen Auftrag erteilt und dieser von uns angenommen wird.

Ein Auftrag kann insbesondere wie folgt erteilt werden:

a) Online Auftrag
 Durch das Absenden des Online Auftragsformulars über unsere Website unter Betätigung des Buttons „Auftrag kostenpflichtig erteilen“ und gleichzeitiger Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt der Kunde einen verbindlichen Auftrag.

b) Beauftragung per E-Mail oder Telefon
 Ein Vertrag kann auch durch eine ausdrückliche Beauftragung per E-Mail oder telefonisch zustande kommen, sofern der Kunde eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die kostenpflichtige Beauftragung wünscht.

Die Annahme des Auftrags erfolgt durch uns ausdrücklich, insbesondere durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der vertraglichen Leistung. Wir sind berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen anzunehmen oder abzulehnen.

Automatisierte Eingangsbestätigungen, insbesondere automatisch versandte E-Mails nach Übermittlung eines Online Formulars, stellen noch keine Annahme des Auftrags und keinen Vertragsschluss dar.

Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls ergänzende vertragliche Vereinbarungen.


3. Beginn der Leistung

Die vertragliche Leistung beginnt grundsätzlich mit Eingang des Auftrags bei uns, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

Zum Beginn der Leistung gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:

– Prüfung der örtlichen Gegebenheiten,
 – interne Bearbeitung und Vorbereitung des Auftrags,
 – Prüfung der verkehrsrechtlichen Situation,
 – Prüfung vorhandener Genehmigungen,
 – sowie, sofern vereinbart, die Beantragung verkehrsrechtlicher Genehmigungen bei den zuständigen Behörden.

a) Unternehmer

Bei Verträgen mit Unternehmern beginnt die Leistung mit Auftragseingang. Einer gesonderten Zustimmung zum Leistungsbeginn bedarf es nicht.

b) Verbraucher

Bei Verträgen mit Verbrauchern beginnt die Leistung mit Auftragseingang, sofern der Verbraucher im Rahmen der Auftragserteilung ausdrücklich zugestimmt hat, dass wir vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnen.

Widerruft der Verbraucher den Vertrag, nachdem wir mit der Leistung begonnen haben, ist er verpflichtet, Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich erbrachten Leistungen zu leisten. Maßgeblich ist der Umfang der bis zum Widerruf angefallenen Tätigkeiten.

Hat der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, und wurde die Leistung vollständig erbracht, erlischt das Widerrufsrecht.


4. Leistungsumfang

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Leistungen im Bereich der Verkehrssicherung, insbesondere die VermietungAufstellungKontrolleWartung sowie der Abbau von Verkehrszeichen und sonstigen Sicherungseinrichtungen gemäß den jeweils geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung sowie dem Aufstellungsprotokoll. Diese Unterlagen sind maßgeblich für Art, Umfang, Ort und Dauer der geschuldeten Leistungen.

In der Auftragsbestätigung werden insbesondere festgelegt:

  • der Einsatzort,

  • der Zeitraum der Maßnahme,

  • die Art und Anzahl der aufzustellenden Verkehrszeichen.

Zu jedem aufgestellten Verkehrszeichen gehören die zur standsicheren Aufstellung erforderlichen Befestigungsmittel, insbesondere Fußplatten. Diese werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht gesondert berechnet, verbleiben jedoch jederzeit in unserem Eigentum.

Nicht zum vertraglichen Leistungsumfang gehören, sofern nicht ausdrücklich vereinbart:

– eine fortlaufende oder regelmäßige Kontrolle der Verkehrssicherung,
 – Anpassungen der Aufstellung aufgrund nachträglicher Änderungen der örtlichen Gegebenheiten,
 – zusätzliche Sicherungsmaßnahmen über den vereinbarten Umfang hinaus,
 – Umsetzungen, Nacharbeiten oder Erweiterungen der Maßnahme,
 – die Beseitigung oder Korrektur von Veränderungen der Verkehrssicherung durch Dritte.

Soweit zusätzliche Leistungen, Kontrollen oder Wartungen nur auf ausdrücklichen Auftrag erbracht werden, sind diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.



5. Genehmigungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Für die Durchführung von Maßnahmen im öffentlichen Raum sind Genehmigungen der zuständigen Behörde erforderlich.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernehmen wir auf Wunsch des Auftraggebers die Beantragung der erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden. Die behördlichen Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen.

Beschafft der Auftraggeber die Genehmigung selbst, ist er verpflichtet, uns diese rechtzeitigvollständig und inhaltlich korrekt zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass die Genehmigung den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten sowie dem geplanten Umfang der Maßnahme entspricht.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu:

  • Einsatzort und örtlichen Gegebenheiten,

  • Fahrbahnbreiten und Durchfahrtsmöglichkeiten,


  • Art und Größe der eingesetzten Fahrzeuge,

  • Dauer und Umfang der Maßnahme.




Erweist sich eine Genehmigung oder eine Angabe des Auftraggebers als fehlerhaft, unvollständig oder nicht umsetzbar, sind wir berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen. Dies gilt insbesondere für:

  • erforderliche Nachprüfungen,

  • Änderungen oder Neubeantragungen von Genehmigungen,

  • Verzögerungen im Ablauf,

  • zusätzliche Fahrten oder Arbeitszeiten.

Stellt sich vor oder während der Durchführung der Maßnahme heraus, dass eine verkehrssichere Umsetzung aufgrund fehlerhafter Angaben, ungeeigneter Genehmigungen oder veränderter örtlicher Gegebenheiten nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich ist, sind wir berechtigt, die Maßnahme anzupassenvorübergehend auszusetzen oder abzubrechen, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerungen oder Nichtdurchführung der Maßnahme sind in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit wir die Umstände nicht zu vertreten haben. Bereits erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten.


6. Abweichungen aus Verkehrssicherheitsgründen

Die Verkehrssicherheit hat jederzeit Vorrang vor den individuellen Erwartungen oder Preisvorstellungen des Auftraggebers. Für die Durchführung der Maßnahme gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Wir sind berechtigt, die vereinbarte Aufstellung und Ausführung der Verkehrssicherung ohne vorherige Rückfrage beim Auftraggeber anzupassen, sofern dies objektiv erforderlich ist, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten oder gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

Eine objektive Erforderlichkeit liegt insbesondere vor, wenn:

  • die erforderliche Mindestdurchfahrtsbreite (3 Meter) für Rettungs- oder Einsatzfahrzeuge nicht eingehalten werden kann,

  • die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten von den Angaben des Auftraggebers abweichen,

  • bestehende Genehmigungen angepasst werden müssen,

  • eine verkehrssichere Umsetzung andernfalls nicht möglich ist.

Der Auftraggeber hat kein Wahlrecht, eine verkehrssicherheitsrelevante Anpassung abzulehnen, sofern diese zur rechtmäßigen und sicheren Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Erforderliche Anpassungen gelten nicht als Vertragsänderung, sondern als notwendige Ausführung der vereinbarten Leistung. Hierdurch entstehende Mehrleistungen oder Zusatzkosten werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste oder den vertraglich vereinbarten Konditionen berechnet.


7. Preise und Preisgrundlagen

Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils vereinbarten Preise. Diese ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, den veröffentlichten Preislisten sowie gegebenenfalls aus ausdrücklich vereinbarten Festpreisen.

a) Standardpreise und Preislisten

Standardleistungen werden auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet. Die Preisliste bildet die Grundlage für Art und Umfang der Leistung sowie für die Berechnung von Zusatzleistungen und Mehrkosten.

b) Festpreise

Sofern für eine Leistung ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, bezieht sich dieser ausschließlich auf den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsumfang unter den dort zugrunde gelegten Annahmen zu Ort, Dauer und Ausführung.

Ein Festpreis gilt nicht für Leistungen oder Maßnahmen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder aufgrund objektiv erforderlicher Abweichungen nach Punkt 6 notwendig werden.

c) Zusatzleistungen und Mehrkosten

Zusatzleistungen sowie Mehrkosten, die insbesondere entstehen durch:

– Abweichungen aus Verkehrssicherheitsgründen gemäß Punkt 6,
 – unzutreffende oder unvollständige Angaben des Auftraggebers,
 – zusätzliche oder geänderte behördliche Auflagen oder Genehmigungen,
 – Verlängerungen der Mietdauer oder des Einsatzzeitraums,

werden gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste oder der vereinbarten Konditionen.

d) Transparenz gegenüber Verbrauchern

Verbraucher werden vor Vertragsschluss über die maßgeblichen Preisgrundlagen informiert. Zusatzkosten entstehen nur, wenn diese sachlich begründet und zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung erforderlich sind. Solche Kosten ergeben sich aus den vereinbarten Preisgrundlagen und stellen keine nachträgliche Preisänderung dar.

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


8. Mietdauer, Rückgabe und Abrechnung

Die Mietdauer beginnt und endet ausschließlich gemäß dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitraum der Maßnahme, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Aufstellung oder des Abbaus der Verkehrszeichen und Sicherungseinrichtungen.

Der in der Auftragsbestätigung festgelegte Beginn- und Endzeitpunkt der Maßnahme ist für die Berechnung der Mietdauer maßgeblich.

Der Abbau und die Abholung der Verkehrszeichen und Sicherungseinrichtungen erfolgen im Rahmen unserer betrieblichen Abläufe und Routenplanung und können zeitlich vom vereinbarten Ende der Maßnahme abweichen. Eine verzögerte Abholung führt nicht zu einer Verlängerung der Mietdauer, sofern keine Verlängerung der Maßnahme vereinbart wurde.

Als Rückgabe gilt der vereinbarte Endzeitpunkt der Maßnahme. Eine spätere Abholung stellt keinen zusätzlichen Mietzeitraum dar.

Verlängert sich die Maßnahme aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung, einer behördlichen Anordnung oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängert sich die Mietdauer entsprechend. Die zusätzliche Mietzeit wird gemäß der jeweils gültigen Preisliste oder der getroffenen Vereinbarung berechnet.


9. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei Abschluss eines Vertrages über Dienstleistungen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten zum Widerrufsrecht, insbesondere zu Frist, Form und Ausübung, ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.

Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist

Der Verbraucher kann im Rahmen der Auftragserteilung ausdrücklich zustimmen, dass wir vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnen.

Wertersatz bei Widerruf

Widerruft der Verbraucher den Vertrag, nachdem wir mit der Ausführung der Leistung begonnen haben, ist er verpflichtet, Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich erbrachten Leistungen zu leisten.
 Der Wertersatz bemisst sich nach dem Umfang der bis zum Widerruf erbrachten Tätigkeiten im Verhältnis zum vertraglich vereinbarten Gesamtumfang der Leistung.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Hat der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, und wurde die Leistung vollständig erbracht, erlischt das Widerrufsrecht.


10. Stornierung und Beendigung des Vertrags

a) Widerruf durch Verbraucher

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht gemäß Punkt 9 sowie der gesonderten Widerrufsbelehrung.

Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, nachdem wir mit der Ausführung der Leistung begonnen haben, sind die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich erbrachten Leistungen vom Verbraucher anteilig zu vergüten. Maßgeblich ist der Umfang der bis dahin angefallenen Tätigkeiten.

Ein Anspruch auf Wertersatz besteht nicht, soweit wir noch keine Leistungen erbracht haben oder der Verbraucher nicht wirksam in den vorzeitigen Leistungsbeginn eingewilligt hat.


b) Kündigung durch Unternehmer

Bei Verträgen mit Unternehmern kann der Vertrag grundsätzlich bis zum vereinbarten Beginn der Maßnahme gekündigt werden.

Im Falle einer Kündigung durch den Unternehmer sind die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbrachten Leistungen sowie der entstandene Mehraufwand zu vergüten. Dazu gehören insbesondere interne Bearbeitungsleistungen, Prüfungen, Vorbereitungen sowie gegebenenfalls bereits eingeleitete Genehmigungsverfahren.

Erfolgt die Kündigung nach Beginn der Leistung, ist die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen in voller Höhe geschuldet.


c) Rücktritt und Beendigung aus wichtigem Grund

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund zu beenden, wenn die Durchführung der Maßnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich wird oder nicht mehr verkehrssicher durchgeführt werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers,

  • fehlenden, ungeeigneten oder widerrufenen Genehmigungen,

  • behördlichen Untersagungen oder Auflagen,

  • veränderten örtlichen Gegebenheiten, die eine sichere Durchführung ausschließen.

In diesen Fällen sind bereits erbrachte Leistungen vom Auftraggeber zu vergüten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.


d) Abbruch aus Verkehrssicherheitsgründen

Muss eine Maßnahme aus zwingenden Verkehrssicherheitsgründen ganz oder teilweise abgebrochen werden, sind wir berechtigt, die Leistung einzustellen oder anzupassen.

Bereits erbrachte Leistungen sowie der durch den Abbruch entstandene Mehraufwand sind vom Auftraggeber zu vergüten, soweit wir die Ursache des Abbruchs nicht zu vertreten haben.


11. Verkehrssicherheit und Haftung

Wir haften für die ordnungsgemäße und verkehrssichere Aufstellung der von uns errichteten Verkehrszeichen und Sicherungseinrichtungen ausschließlich im Zeitpunkt der Aufstellung und nur für solche Maßnahmen, die durch unser eigenes Personal ausgeführt wurden.

Die ordnungsgemäße Aufstellung wird durch ein Aufstellungsprotokoll sowie durch Foto- oder Videodokumentation dokumentiert. Diese Dokumentation dient als Nachweis des verkehrssicheren Zustands zum Zeitpunkt der Übergabe der Maßnahme.

Eine Haftung für die Verkehrssicherheit besteht nicht, wenn Verkehrszeichen oder Sicherungseinrichtungen nach der Aufstellung durch Dritte verändert, entfernt, umgesetzt, beschädigt oder sonst beeinflusst werden. Dies gilt insbesondere bei Eingriffen durch Anwohner, Verkehrsteilnehmer, Baupersonal, Witterungseinflüsse oder sonstige außenstehende Personen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns erkennbare Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Verkehrssicherung unverzüglich mitzuteilen.

Haftung gegenüber Verbrauchern

Gegenüber Verbrauchern haften wir uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

Haftung gegenüber Unternehmern

Gegenüber Unternehmern haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.



12. Haftung bei Verlust, Beschädigung und Diebstahl

Die von uns zur Verfügung gestellten Verkehrszeichen, Sicherungseinrichtungen sowie zugehörige Befestigungsmittel verbleiben jederzeit in unserem Eigentum.

Die Gefahrtragung für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl der Mietgegenstände geht mit der ordnungsgemäßen Aufstellung auf den Auftraggeber über und endet mit dem vereinbarten Ende der Maßnahme gemäß der Auftragsbestätigung.

Der Auftraggeber haftet für VerlustBeschädigung oder Diebstahl der Mietgegenstände, soweit diese nicht von uns zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere bei:

  • Diebstahl oder Vandalismus durch Dritte,

  • Beschädigungen durch Fahrzeuge, Bauarbeiten oder Witterungseinflüsse,

  • unsachgemäßer Behandlung oder Entfernung der Mietgegenstände.

Im Schadensfall sind wir berechtigt, die Kosten der Ersatzbeschaffung oder Reparatur zu berechnen. Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungswert der beschädigten oder abhandengekommenen Mietgegenstände zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.

Eine Haftung des Auftraggebers entfällt, soweit der Schaden nachweislich durch uns verursacht wurde.


13. Zahlung und Verzug

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug und nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Als Zahlungsarten stehen die von uns angebotenen und in der Auftragsbestätigung oder Rechnung benannten Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Bei Standardleistungen, insbesondere kurzfristigen oder zeitlich begrenzten Maßnahmen, erfolgt die Abrechnung regelmäßig nach Durchführung der Leistung.

Eine Vorauszahlung oder Anzahlung kann verlangt werden, wenn dies aufgrund des Umfangs, der Dauer oder eines erheblichen organisatorischen oder finanziellen Vorlaufs erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere längerfristige Maßnahmen, pauschal kalkulierte Projekte oder Leistungen mit außergewöhnlichem Planungs- oder Genehmigungsaufwand. In diesen Fällen wird der Auftraggeber hierüber vorab informiert.

Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Zusätzlich können angemessene Mahnkosten für jede berechtigte Mahnung erhoben werden.

Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn wir endgültig und verlustfrei über den jeweiligen Betrag verfügen.


14. Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zwecke der AnbahnungDurchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen.

Eine pauschale Bonitätsprüfung findet nicht statt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Weitere Informationen zur Art, zum Umfang und zum Zweck der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen sind in unserer Datenschutzerklärung enthalten, die auf unserer Website jederzeit abrufbar ist.


15. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Für Verträge mit Unternehmern ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Für die Durchführung sämtlicher Leistungen im öffentlichen Verkehrsraum gilt stets die jeweils aktuelle Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Diese haben Vorrang vor entgegenstehenden vertraglichen Regelungen.


16. Sonstiges – höhere Gewalt, Witterung und behördliche Anordnungen

Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, extreme Witterungsverhältnisse, Streiks, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, können die Durchführung oder den zeitlichen Ablauf der vereinbarten Leistung beeinflussen.

In solchen Fällen sind wir berechtigt, die Leistung anzupassenzu verschieben oder vorübergehend auszusetzen, soweit dies zur ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Kurzfristige Änderungen oder Anordnungen durch Behörden, Polizei oder andere zuständige Stellen sind von uns zu berücksichtigen und umzusetzen. Hieraus entstehende Anpassungen der Leistung gelten nicht als Vertragsverletzung.

Bereits erbrachte Leistungen bleiben in diesen Fällen vergütungspflichtig, soweit wir die Ursache der Änderung oder Verzögerung nicht zu vertreten haben.